Satzung des IADM e.V.

Paragraph 1 – Name und Zweck

(1) der Verein trägt den Namen Internationaler Arbeitskreis Druck- und Mediengeschichte e.V.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung der Druck- und Mediengeschichte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsbeiträge, durch die Bereitstellung und Verwaltung von Zuwendungen und durch die Herausgabe einschägiger Publikationen.

Paragraph 2 – Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er soll dort ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51ff. AO. Er erhält die für seine Zwecke notwendigen Mittel aus Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen Dritter. Diese Mittel dürfen – außer für Verwaltungskosten – nur für die in Paragraph 1Abs. (2) genannten Zwecke verwand werden.
(2) Die Mitglieder erlangen durch ihre Zugehörigkeit zum Verein keine wirtschaftlichen Vorteile; sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Auch sonst darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

Paragraph 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18 Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, und jede juristische Person werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.
(3) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann nach seiner vorherigen Anhörung von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden; der Beschluss bedarf einer Zweidittelmehrheit.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Paragraph 5 – Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Paragraph 6 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand ( Paragraph 7) zuständig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Zu ihr ist vom Vorsitzenden des Vorstands unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Es gilt das Datum der Einlieferung bei der Post. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.
(5) Den Vorsitz in der Mitglederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dritte Vorstandsmitglied. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die bei den Akten des Vorstands aufbewahrt wird.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können vom Vorstand auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden. In diesem Falle sind alle Mitglieder mit einer Erklärungsfrist von zwei Wochen anzuschreiben. Abs.(3) gilt sinngemäß.
Um die gefassten Beschlüsse wirksam werden zu lassen, werden sie wie auch der Inhalt der Mitgliederversammlung vom gewählten Schriftführer protokolliert und von ihm sowie dem Vorsitzenden unterzeichnet.

Paragraph 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Vorstands werden in ihre Ämter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist eherenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden.
(4) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.

Paragraph 8 – Haushaltsführung

Der Vorsitzende legt die Jahresrechnung nach Prüfung durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person jeweils im folgenden Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstands.

Paragraph 9 – Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Paragraph 6 Abs.(6) Satz 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.

Paragraph 10 – Auflösung

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Paragraph 6 Abs. (6) Satz 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wefall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Werkstattmuseum für Druckkunst Leipzig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Paragraph 11 – Ermächtigung des Vorstands

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben.

 

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